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Jurafuchs

§ 1064

BGB
Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Stand 2026-04-13
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.

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