Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
§ 1064
BGBAufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Nießbrauch an Sachen
Stand 2026-05-04