Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
§ 345
BGBBeweislast
Draufgabe, Vertragsstrafe
Stand 2026-05-04