Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
§ 1248
BGBEigentumsvermutung
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04