Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1248.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).