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Jurafuchs

§ 1248

BGB
Eigentumsvermutung
Stand 2026-04-13
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.

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