(1)
Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2)
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3)
Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Prüfungsschema: Stellvertretung (§§ 164ff. BGB)
- Zulässigkeit der Stellvertretung
- Eigene Willenserklärung des Vertreters
- Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
- Vertretungsmacht
Prüfungsschema: Kündigungserklärung
- Inhalt und Form der Erklärung
- Kündigungswille geht eindeutig hervor (§§ 133, 157 BGB)
- Schriftform (§§ 623, 125 S. 1 BGB)
- Kündigungsberechtigte Person: Stellvertretung (§ 164 ff. BGB)
- Eigene Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Handeln in fremdem Namen (§ 164 Abs. 1 S. 1, 2 BGB)
- Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
- ggf. Nachweis der Bevollmächtigung (§ 174 BGB)
- Zugang der Kündigungserklärung
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