Jurafuchs

§ 106

BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Geschäftsfähigkeit
Stand 2026-05-04
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.