(1)
Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2)
Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 1036 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.