§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__515.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).