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Jurafuchs

§ 515

BGB
Unentgeltliche Finanzierungshilfen
Stand 2026-04-13
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

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