Jurafuchs

§ 2087

BGB
Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
Erbeinsetzung
Stand 2026-05-04
(1)
Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2)
Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

3 interaktive Fälle zu § 2087 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.