(1)
Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2)
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3)
Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4)
Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5)
Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Prüfungsschema: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)
- Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Nicht-/Schlecht-/Teilleistung (Pflichtverletzung)
- wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch
- Nichterbringung der Leistung (Eintritt des Leistungserfolgs) bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
- Erfolglose Fristsetzung (§ 281 Abs. 1-3 BGB)
- Setzen einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 281 Abs. 2 BGB)
- Erfolgloser Fristablauf
- Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)
- Vertretenmüssens des Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit
- eigenes Vertretenmüssen
- Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
- Schaden
Prüfungsschema: SE neben der Leistung bei Verträgen über digitale Produkte (§§ 327 i Nr. 3 Var. 1, 280 Abs. 1 BGB)
- Anwendungsbereich, § 327 BGB.
- Persönlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag (§ 310 BGB). Käufer ist Verbraucher (§ 13 BGB), Verkäufer ist Unternehmer (§ 14 BGB).
- Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen eines digitalen Produkts i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB, Zahlung eines Preises.
- Bereitstellung des digitalen Produkts, § 327b Abs. 3, 4 BGB.
- Vorliegen eines Mangels, §§ 327e - 327g BGB.
- Vertretenmüssen der Pflichtverletzung.
- Schaden
Prüfungsschema: SE statt der Leistung bei digitalen Produkten (§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 BGB)
- Anwendungsbereich, § 327 BGB
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Bereitstellung des digitalen Produkts, § 327b Abs. 3, 4 BGB
- Vorliegen eines Mangels, §§ 327e - 327g BGB.
- Voraussetzung des § 327m Abs. 3 BGB: Beendigungsgrund nach § 327m Abs. 1 BGB
- Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (Beendigungsgrund)
- Schaden
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 281 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.