Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
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Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit
- Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
- Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vermutet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
- Vertretenmüssen des Schuldners
- Eigenes Vertretenmüssen
- Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
- Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Prüfungsschema: Unmöglichkeit bei mangelhafter Leistung (§§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 bzw. § 283 S. 1 BGB)
- Voraussetzungen des § 437 BGB/Anwendbarkeit
- Kaufvertrag
- Mangel bei Gefahrübergang
- Voraussetzungen des § 311a Abs. 2 BGB/§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB
- Schuldverhältnis
- (Anfängliche/Nachträgliche) Unmöglichkeit
- Kennen oder Kennenmüssen/Vertretenmüssen
- Schaden
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