Jurafuchs

§ 283

BGB
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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Prüfungsschema: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
    1. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit
    2. Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
  3. Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vermutet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
    1. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
    2. Vertretenmüssen des Schuldners
      1. Eigenes Vertretenmüssen
      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
  4. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
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Prüfungsschema: Unmöglichkeit bei mangelhafter Leistung (§§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 bzw. § 283 S. 1 BGB)
  1. Voraussetzungen des § 437 BGB/Anwendbarkeit
    1. Kaufvertrag
    2. Mangel bei Gefahrübergang
  2. Voraussetzungen des § 311a Abs. 2 BGB/§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB
    1. Schuldverhältnis
    2. (Anfängliche/Nachträgliche) Unmöglichkeit
    3. Kennen oder Kennenmüssen/Vertretenmüssen
    4. Schaden
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