Jurafuchs

§ 323

BGB
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Gegenseitiger Vertrag
Stand 2026-05-04
(1)
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2)
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3)
Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4)
Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5)
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6)
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Prüfungsschema: Rücktritt vom Kaufvertrag bei Nicht-/Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)
  1. Rücktrittsgrund
    1. Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages
    2. Sach- oder Rechtsmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
    3. Frist
      1. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB
      2. oder: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  2. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
  3. Kein Ausschluss des Rücktritts, § 323 Abs. 6 BGB bzw. §§ 438 Abs. 4, 218 BGB
    1. Kein Ausschluss der Mängelhaftung, §§ 442, 444, 445 BGB, § 377 HGB
    2. Erheblichkeit des Mangels, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
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Prüfungsschema: Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)
  1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
  2. Rücktrittsgrund, § 323 BGB
    1. gegenseitiger Vertrag
    2. wirksamer, fälliger (ggf. (entbehrlich gem. § 323 Abs. 4 BGB) und einredefreier Anspruch
    3. Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
    4. Erfolglose Fristsetzung, § 323 Abs. 1-3 BGB
      1. Setzen einer angemessenen Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 323 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 323 Abs. 2 BGB)
      2. erfolgloser Fristablauf
  3. Kein Ausschluss des Rücktritts
    1. unerhebliche Pflichtverletzung bei Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
    2. alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 Abs. 6 1. Alt BGB
    3. Vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs, § 323 Abs. 6 2.Alt BGB
  4. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 Abs. 1 S. 1 BGB
  5. Rechtsfolge (§§ 346ff. BGB)
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Prüfungsschema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
  4. Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
    1. Nicht vertragsgemäße Leistung
    2. Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
    3. Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
  6. Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
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