Jurafuchs

§ 1482

BGB
Eheauflösung durch Tod
Auseinandersetzung des Gesamtguts
Stand 2026-06-18
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

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