Jurafuchs

§ 1937

BGB
Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Erbfolge
Stand 2026-06-18
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

5 interaktive Fälle zu § 1937 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.