(1)
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2)
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Prüfungsschema: Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
- Anwendbarkeit (keine vorrangigen Regeln einschlägig)
- Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)
- Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
- Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Kausaler Schaden
Prüfungsschema: Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 (§ 282 BGB)
- Schuldverhältnis
- Schutzpflichtverletzung
- Schutzpflicht
- Verletzung der Schutzpflicht
- Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)
- Vertretenmüssen des Schuldners
- Eigenes Vertretenmüssen
- Zurechnung des Verschuldens eines Dritten (§ 278 BGB)
- Unzumutbarkeit (§ 282 BGB)
- Schaden (§§ 249 ff. BGB)
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