Jurafuchs

§ 242

BGB
Leistung nach Treu und Glauben
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.