Jurafuchs

§ 311

BGB
Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Begründung
Stand 2026-05-04
(1)
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2)
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3)
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Prüfungsschema: Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
  1. Anwendbarkeit (keine vorrangigen Regeln einschlägig)
  2. Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)
  3. Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
  4. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
  5. Kausaler Schaden
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben