(1)
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2)
Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3)
Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4)
Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5)
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Prüfungsschema: Rücktritt vom Kaufvertrag bei Nicht-/Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)
- Rücktrittsgrund
- Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages
- Sach- oder Rechtsmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
- Frist
- Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB
- oder: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- Kein Ausschluss des Rücktritts, § 323 Abs. 6 BGB bzw. §§ 438 Abs. 4, 218 BGB
- Kein Ausschluss der Mängelhaftung, §§ 442, 444, 445 BGB, § 377 HGB
- Erheblichkeit des Mangels, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Prüfungsschema: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 346 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB)
- Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
- Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB)
- Wirksamer Kaufvertrag
- Mangel bei Gefahrübergang
- Kein Ausschluss der Gewährleistung
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 Abs. 1-3 BGB)
- Kein Ausschluss des Rücktritts (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB)
- Keine Unwirksamkeit des Rücktritts (§ 438 Abs. 4, § 218 BGB)
- Rechtsfolge (§§ 346ff. BGB)
Prüfungsschema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
- Werkvertrag (§ 631 BGB)
- Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
- Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
- Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
- Nicht vertragsgemäße Leistung
- Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
- Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
- Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
- Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
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