Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.§ 393 BGB in Jurafuchs lernenDeliktische Handlung (§ 393 BGB)→Deliktische Handlung 3→Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III→Deliktische Handlung 2→Rückwirkung der Aufrechnung – Einschränkung→Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung →