(1)
Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2)
Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
§ 401 BGB in Jurafuchs lernen
- Schuldbeitritt: § 401 BGB analog
- Eigentumsvorbehalt: Isolierte Abtretung der Forderung
- Gutgläubiger, lastenfreier Zweiterwerb einer Vormerkung - Streitstand: Argumente II
- Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I
- Sicherungsübereignung: Abtretung von Forderungen und Übertragung des Sicherungseigentums
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