Jurafuchs

§ 437

BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Prüfungsschema: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 346 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB)
  1. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
  2. Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB)
    1. Wirksamer Kaufvertrag
    2. Mangel bei Gefahrübergang
    3. Kein Ausschluss der Gewährleistung
    4. Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 Abs. 1-3 BGB)
    5. Kein Ausschluss des Rücktritts (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB)
  3. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts (§ 438 Abs. 4, § 218 BGB)
  4. Rechtsfolge (§§ 346ff. BGB)
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Prüfungsschema: Nacherfüllungsanspruch beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB)
  1. Kaufvertrag (§ 433 BGB)
  2. Sach-/Rechtsmangel bei Gefahrübergang (§§ 434ff. BGB)
    1. Sach- oder Rechtsmangel (§§ 434, 435 BGB)
    2. Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB)
  3. Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB)
  4. Kein Ausschluss
  5. Keine Verjährung (§ 438 BGB)
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Prüfungsschema: Minderung (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)
  1. Kaufvertrag (§ 433 BGB)
  2. Mangel bei Gefahrübergang (§§ 434ff. BGB)
  3. Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)
    1. Minderungsgrund (§§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
    2. Minderungserklärung (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB)
    3. Kein Ausschluss
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Prüfungsschema: Schadensersatz neben der Leistung bei mangelhafter Kaufsache (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB)
  1. Voraussetzungen des § 437 BGB/Anwendbarkeit
    1. Kaufvertrag
    2. Mangel bei Gefahrübergang
    3. Kein Ausschluss der Gewährleistung
  2. Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB
    1. Schuldverhältnis
    2. Pflichtverletzung
    3. Vertretenmüssen
    4. Schaden
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