Jurafuchs

§ 670

BGB
Ersatz von Aufwendungen
Auftrag
Stand 2026-05-04
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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