(1)
Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
Prüfungsschema: Besitzstörung (§ 862 BGB)
- Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht
- Anspruchsgegner ist Störer
- Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 862 Abs. 2 BGB
- Kein Erlöschen nach § 864 BGB
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